Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 239 Eröffnung und Begründung

1 Das Ge­richt kann sei­nen Ent­scheid oh­ne schrift­li­che Be­grün­dung er­öff­nen:

a.
in der Haupt­ver­hand­lung durch Über­ga­be des schrift­li­chen Dis­po­si­tivs an die Par­tei­en mit kur­z­er münd­li­cher Be­grün­dung;
b.
durch Zu­stel­lung des Dis­po­si­tivs an die Par­tei­en.

2 Ei­ne schrift­li­che Be­grün­dung ist nach­zu­lie­fern, wenn ei­ne Par­tei dies in­nert zehn Ta­gen seit der Er­öff­nung des Ent­schei­des ver­langt. Wird kei­ne Be­grün­dung ver­langt, so gilt dies als Ver­zicht auf die An­fech­tung des Ent­schei­des mit Be­ru­fung oder Be­schwer­de.

3 Vor­be­hal­ten blei­ben die Be­stim­mun­gen des Bun­des­ge­richts­ge­set­zes vom 17. Ju­ni 200583 über die Er­öff­nung von Ent­schei­den, die an das Bun­des­ge­richt wei­ter­ge­zo­gen wer­den kön­nen.

BGE

140 III 636 (4A_476/2014) from 9. Dezember 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4).

141 III 596 (4A_643/2014) from 25. November 2015
Regeste: Vorausverzicht auf die Anhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht. Wirkungslos ist die Vertragsklausel, mit der die Parteien im Voraus darauf verzichten, einen allfälligen staatlichen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz betreffend Ansprüche, die ihrer freien Verfügung unterliegen, an das Bundesgericht weiterzuziehen (E. 1).

142 III 695 (5A_6/2016) from 15. September 2016
Regeste: Art. 318 Abs. 2 ZPO; Eröffnung des Entscheides der Rechtsmittelinstanz, Möglichkeit des Versandes eines separaten Dispositivs. Der Entscheid der Rechtsmittelinstanz kann durch Versand eines Dispositivs eröffnet und später begründet werden. Vom Zeitpunkt an, wo der Richter sein Urteil gefällt hat, ist er insofern nicht mehr mit der Sache befasst, als er sein Urteil nicht mehr ändern kann. Die Zustellung des Dispositivs, nicht erst diejenige des begründeten Entscheides gilt als Eröffnung (E. 4.1 und 4.2).

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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