1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b.
bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
1.
in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
2.
in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.