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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 260 Einsprache

1 Wer das Ver­bot nicht an­er­ken­nen will, hat in­nert 30 Ta­gen seit des­sen Be­kannt­ma­chung und An­brin­gung auf dem Grund­stück beim Ge­richt Ein­spra­che zu er­he­ben. Die Ein­spra­che be­darf kei­ner Be­grün­dung.

2 Die Ein­spra­che macht das Ver­bot ge­gen­über der ein­spre­chen­den Per­son un­wirk­sam. Zur Durch­set­zung des Ver­bo­tes ist beim Ge­richt Kla­ge ein­zu­rei­chen.