Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 270

1 Wer Grund zur An­nah­me hat, dass ge­gen ihn oh­ne vor­gän­gi­ge An­hö­rung die An­ord­nung ei­ner su­per­pro­vi­so­ri­schen Mass­nah­me, ei­nes Ar­rests nach den Ar­ti­keln 271–281 SchKG114 oder ei­ner an­de­ren Mass­nah­me be­an­tragt wird, kann sei­nen Stand­punkt vor­sorg­lich in ei­ner Schutz­schrift dar­le­gen.115

2 Die Schutz­schrift wird der Ge­gen­par­tei nur mit­ge­teilt, wenn die­se das ent­spre­chen­de Ver­fah­ren ein­lei­tet.

3 Die Schutz­schrift ist sechs Mo­na­te nach Ein­rei­chung nicht mehr zu be­ach­ten.

114 SR 281.1

115 Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

BGE

119 IA 81 () from 6. Mai 1993
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 29 ff. des Arbeitsgesetzes des Kantons Wallis (ArbG). 1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist im vorliegenden Fall zulässig (E. 1a). 2. Der Begriff des "unabhängigen und unparteiischen Gerichts" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3). 3. Das Schiedsgericht ist ein Spezialgericht, welches hinsichtlich seiner Zusammensetzung, der Ernennung seiner Mitglieder und seiner Organisation den Anforderungen von Art. 6 Ziff. 1 EMRK entspricht (E. 4a). 4. Im vorliegenden Fall verletzte die Prozessführung Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht; insbesondere hat die Funktion des Gerichtsschreibers in diesem Verfahren die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts nicht verletzt (E. 4b).

122 I 97 () from 15. Mai 1996
Regeste: Eröffnung des Urteilsdispositivs. Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit? Ein Urteil erlangt erst mit der offiziellen Mitteilung an die Parteien rechtliche Existenz. Solange es nicht mitgeteilt wurde, existiert es nicht. Seine Unwirksamkeit muss von Amtes wegen beachtet werden.

137 IV 230 (1B_232/2011) from 12. Juli 2011
Regeste: Art. 81 BGG, Art. 222, 226 Abs. 5 und Art. 388 StPO; Untersuchungshaft, Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung gegen die Beendigung der Untersuchungshaft (E. 1). Die Beschwerdeinstanz kann ohne vorherige Anhörung der beschuldigten Person die vorläufige Weiterführung der Haft anordnen, wenn dies zum Schutz des Untersuchungszwecks notwendig ist (E. 2.2.1). Die Nichtbehandlung des Gesuchs um vorläufige Weiterführung der Untersuchungshaft führt zur Vereitelung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (E. 2.3).

141 III 376 (5A_274/2015) from 25. August 2015
Regeste: Art. 276 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB, Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren, Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen; Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO, Anwendbarkeit auf vorsorgliche Massnahmen. Rechtskraft von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Rückzug und Neueinreichung eines Gesuchs um Abänderung vorsorglicher Massnahmen; Rechtsfolgen des Rückzugs im Lichte von Art. 65 und 241 Abs. 2 ZPO (E. 3.3 und 3.4).

144 III 100 (4A_364/2017) from 28. Februar 2018
Regeste: Art. 715a OR; Art. 250 ZPO; Recht eines Mitglieds des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft auf Auskunft und Einsicht; Summarverfahren. Die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Mitglieder des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft gemäss Art. 715a OR können mittels Leistungsklage gerichtlich durchgesetzt werden (E. 5). Anwendbar ist das summarische Verfahren (E. 6).

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