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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 275 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts

Je­der Ehe­gat­te kann nach Ein­tritt der Rechts­hän­gig­keit für die Dau­er des Schei­dungs­ver­fah­rens den ge­mein­sa­men Haus­halt auf­he­ben.