Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 288 Fortsetzung des Verfahrens und Entscheid

1 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Schei­dung auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren er­füllt, so spricht das Ge­richt die Schei­dung aus und ge­neh­migt die Ver­ein­ba­rung.

2 Sind Schei­dungs­fol­gen strei­tig ge­blie­ben, so wird das Ver­fah­ren in Be­zug auf die­se kon­tra­dik­to­risch fort­ge­setzt.133 Das Ge­richt kann die Par­tei­rol­len ver­tei­len.

3 Sind die Vor­aus­set­zun­gen für ei­ne Schei­dung auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren nicht er­füllt, so weist das Ge­richt das ge­mein­sa­me Schei­dungs­be­geh­ren ab und setzt gleich­zei­tig je­dem Ehe­gat­ten ei­ne Frist zur Ein­rei­chung ei­ner Schei­dungs­kla­ge.134 Das Ver­fah­ren bleibt wäh­rend die­ser Frist rechts­hän­gig und all­fäl­li­ge vor­sorg­li­che Mass­nah­men gel­ten wei­ter.

133 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Be­denk­zeit im Schei­dungs­ver­fah­ren auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

134 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009 (Be­denk­zeit im Schei­dungs­ver­fah­ren auf ge­mein­sa­mes Be­geh­ren), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 2811861; BBl 2008 19591975).

BGE

113 IA 84 () from 23. Juni 1987
Regeste: Art. 4 BV. Kantonaler Zivilprozess. Der kantonalen Behörde, die es in Übereinstimmung mit ihrer publizierten Rechtsprechung ablehnt, eine unzulässige Nichtigkeitsbeschwerde als Berufung entgegenzunehmen, mit der Begründung, das Rechtsmittel sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der es ausdrücklich als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet und die entsprechenden Formvorschriften eingehalten habe, kann nicht überspitzter Formalismus vorgeworfen werden.

119 II 86 () from 5. Januar 1993
Regeste: Art. 35 OG. Wiederherstellung einer Frist. Ende der unverschuldeten Verhinderung und Beginn der zehntägigen Wiederherstellungsfrist, sobald der Anwalt in die Lage kommt, entweder die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen oder damit einen geeigneten Substituten zu beauftragen oder aber den Klienten auf die Notwendigkeit der Fristeinhaltung aufmerksam zu machen.

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