Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 327a Vollstreckbarerklärung nach Lugano-Übereinkommen 158

1 Rich­tet sich die Be­schwer­de ge­gen einen Ent­scheid des Voll­stre­ckungs­ge­richts nach den Ar­ti­keln 38–52 des Über­ein­kom­mens vom 30. Ok­to­ber 2007159 über die ge­richt­li­che Zu­stän­dig­keit und die An­er­ken­nung und Voll­stre­ckung von Ent­schei­dun­gen in Zi­vil- und Han­delssa­chen (Lu­ga­no-Über­ein­kom­men), so prüft die Rechts­mit­tel­in­stanz die im Lu­ga­no-Über­ein­kom­men vor­ge­se­he­nen Ver­wei­ge­rungs­grün­de mit vol­ler Ko­gni­ti­on.

2 Die Be­schwer­de hat auf­schie­ben­de Wir­kung. Si­chern­de Mass­nah­men, ins­be­son­de­re der Ar­rest nach Ar­ti­kel 271 Ab­satz 1 Zif­fer 6 SchKG160, sind vor­be­hal­ten.

3 Die Frist für die Be­schwer­de ge­gen die Voll­streck­bar­er­klä­rung rich­tet sich nach Ar­ti­kel 43 Ab­satz 5 des Lu­ga­no-Über­ein­kom­mens.

158 Ein­ge­fügt durch Art. 3 Ziff. 1 des BB vom 11. Dez. 2009 (Ge­neh­mi­gung und Um­set­zung des Lu­ga­no-Über­eink.), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5601; BBl 2009 1777).

159 SR 0.275.12

160 SR 281.1

BGE

138 III 82 (4A_372/2011) from 7. November 2011
Regeste: Altes und revidiertes Lugano-Übereinkommen; Übergangsrecht; Zustellungsnachweis bei Säumnisurteil; Art. 63 LugÜ; Art. 327a ZPO; Art. 46 Nr. 2 aLugÜ. Wurde vor dem Inkrafttreten des revidierten LugÜ für die Schweiz im Ausland ein Entscheid erlassen, kommt bezüglich seiner Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz gemäss Art. 63 LugÜ noch das alte LugÜ zur Anwendung (E. 2.1). Art. 327a ZPO kommt nur auf Vollstreckungsverfahren zur Anwendung, welche sich nach dem revidierten LugÜ richten (E. 2.2). Zum Nachweis einer nicht grenzüberschreitenden Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks gemäss Art. 46 Nr. 2 aLugÜ genügt die Bestätigung des zustellenden Staates, wenn der Empfänger im Rechtsbehelfsverfahren nicht bestreitet, im Zustellungszeitpunkt in diesem Staat Wohnsitz gehabt zu haben (E. 3).

139 III 466 (5A_544/2013, 5A_545/2013) from 28. Oktober 2013
Regeste: Art. 51 Abs. 3 ZPO; Rechtsmittel bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Abschluss des Verfahrens. Wird ein Ausstandsgrund während der noch laufenden Frist zur Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) entdeckt, so ist dieser mit Beschwerde und nicht mit Revision geltend zu machen. Die Novenregelung von Art. 326 ZPO steht dem nicht entgegen (E. 3.4).

141 III 302 (5A_793/2014) from 18. Mai 2015
Regeste: Art. 313 ZPO; Anschlussberufung. Eine Partei, die teilweise Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat, kann zusätzlich Anschlussberufung erheben, wenn die Gegenpartei Berufung erhebt (E. 2).

141 III 554 (4A_216/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort. Vorgehen der im erstinstanzlichen Verfahren ganz oder teilweise obsiegenden Partei, wenn sie im Falle eines Berufungsverfahrens ihre Parteientschädigung durch die Gegenpartei sicherstellen lassen will (E. 2).

142 III 413 (4A_619/2015) from 25. Mai 2016
Regeste: Art. 310, 311, 316, 317, 328 ZPO; Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz. Grundsätze des Berufungsverfahrens (E. 2.2.1 und 2.2.2); Kognition des Berufungsgerichts und letztmöglicher Zeitpunkt, in dem im Berufungsverfahren Noven vorgebracht werden können (E. 2.2.3-2.2.5); Verhältnis zur Revision (E. 2.2.6).

144 III 394 (4A_629/2017) from 17. Juli 2018
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53, Art. 147 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 1 ZPO; rechtliches Gehör, Spruchreife. Folgen des Nichteinreichens einer Berufungsantwort (E. 4.1). Keine Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Abnahme der vor der ersten Instanz angebotenen Beweise (E. 4.2). Erfordernis der Spruchreife für einen reformatorischen Berufungsentscheid zur Wahrung des Gehörsanspruchs (E. 4.3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden