Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände

1 Auf die Ge­richts­stän­de nach den Ar­ti­keln 32–34 kön­nen nicht zum Vor­aus oder durch Ein­las­sung ver­zich­ten:

a.
die Kon­su­men­tin oder der Kon­su­ment;
b.
die Par­tei, die Wohn- oder Ge­schäfts­räu­me ge­mie­tet oder ge­pach­tet hat;
c.
bei land­wirt­schaft­li­chen Pacht­ver­hält­nis­sen: die pach­ten­de Par­tei;
d.
die stel­len­su­chen­de oder ar­beit­neh­men­de Par­tei.

2 Vor­be­hal­ten bleibt der Ab­schluss ei­ner Ge­richts­stands­ver­ein­ba­rung nach Ents­te­hung der Strei­tig­keit.