Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 390 Beschwerde an das kantonale Gericht

1 Die Par­tei­en kön­nen durch ei­ne aus­drück­li­che Er­klä­rung in der Schieds­ver­ein­ba­rung oder in ei­ner spä­te­ren Über­ein­kunft ver­ein­ba­ren, dass der Schiedss­pruch mit Be­schwer­de beim nach Ar­ti­kel 356 Ab­satz 1 zu­stän­di­gen kan­to­na­len Ge­richt an­ge­foch­ten wer­den kann.

2 Für das Ver­fah­ren gel­ten die Ar­ti­kel 319–327, so­weit die­ses Ka­pi­tel nichts an­de­res be­stimmt. Das kan­to­na­le Ge­richt ent­schei­det end­gül­tig.

BGE

140 III 267 (4A_35/2014) from 28. Mai 2014
Regeste: Interne Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerde an das kantonale Gericht (Art. 390 ZPO). Die Frage, ob eine gültige Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZPO geschlossen wurde, kann dem Bundesgericht mit Beschwerde gegen den nach Anfechtung des internen Schiedsentscheids ergangenen Rechtsmittelentscheid des kantonalen Gerichts unterbreitet werden (E. 1). Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 390 Abs. 1 ZPO (E. 2).

140 III 367 (4A_560/2013) from 30. Juni 2014
Regeste: Art. 61 ZPO; Schiedseinrede im internen Verhältnis. Prüfung einer Schiedseinrede nach Art. 61 ZPO (E. 2); Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

141 III 444 (4A_65/2015) from 28. September 2015
Regeste: a Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).

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