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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 61 Schiedsvereinbarung

Ha­ben die Par­tei­en über ei­ne schieds­fä­hi­ge Streit­sa­che ei­ne Schieds­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen, so lehnt das an­ge­ru­fe­ne staat­li­che Ge­richt sei­ne Zu­stän­dig­keit ab, es sei denn:

a.
die be­klag­te Par­tei ha­be sich vor­be­halt­los auf das Ver­fah­ren ein­ge­las­sen;
b.
das Ge­richt stel­le fest, dass die Schieds­ver­ein­ba­rung of­fen­sicht­lich un­gül­tig oder nicht er­füll­bar sei; oder
c.
das Schieds­ge­richt kön­ne nicht be­stellt wer­den aus Grün­den, für wel­che die im Schieds­ver­fah­ren be­klag­te Par­tei of­fen­sicht­lich ein­zu­ste­hen hat.