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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit

1 Die Rechts­hän­gig­keit hat ins­be­son­de­re fol­gen­de Wir­kun­gen:

a.
der Streit­ge­gen­stand kann zwi­schen den glei­chen Par­tei­en nicht an­der­wei­tig rechts­hän­gig ge­macht wer­den;
b.
die ört­li­che Zu­stän­dig­keit bleibt er­hal­ten.

2 Für die Wah­rung ei­ner ge­setz­li­chen Frist des Pri­vat­rechts, die auf den Zeit­punkt der Kla­ge, der Kla­gean­he­bung oder auf einen an­de­ren ver­fah­rensein­lei­ten­den Schritt ab­stellt, ist die Rechts­hän­gig­keit nach die­sem Ge­setz mass­ge­bend.