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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 129

Das Ver­fahren wird in der Amtss­prache des zuständi­gen Kan­tons ge­führt. Bei meh­rer­en Amtss­prac­hen re­geln die Kantone den Geb­rauch der Sprac­hen.