Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 138 Form

1 Die Zus­tel­lung von Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheiden er­fol­gt durch einges­chriebene Post­sendung oder auf an­dere Weise ge­gen Em­pfangs­bestä­ti­gung.

2 Sie ist er­fol­gt, wenn die Sendung von der Ad­ressat­in oder vom Ad­ressaten oder von ein­er an­ges­tell­ten oder im gleichen Haush­alt lebenden, mindes­tens 16 Jahre al­ten Per­son en­t­ge­gen­gen­om­men wurde. Vorbe­hal­ten bleiben An­weisun­gen des Gerichts, eine Urkunde dem Ad­ressaten oder der Ad­ressat­in per­sön­lich zuzus­tel­len.

3 Sie gilt zu­dem als er­fol­gt:

a.
bei ein­er einges­chrieben­en Post­sendung, die nicht abge­holt worden ist: am siebten Tag nach dem er­fol­glosen Zus­tel­lungs­ver­such, sofern die Per­son mit ein­er Zus­tel­lung rechnen musste;
b.
bei per­sön­lich­er Zus­tel­lung, wenn die Ad­ressat­in oder der Ad­ressat die An­nahme ver­wei­gert und dies von der über­brin­g­enden Per­son fest­ge­hal­ten wird: am Tag der Wei­ger­ung.

4 An­dere Sendun­gen kann das Gericht durch gewöhn­liche Post zus­tel­len.

BGE

118 II 363 () from 28. August 1992
Regeste: Bestimmung des Streitwerts (Art. 36 Abs. 3 OG). Soweit ein Schadenszins akzessorisch zu einer streitigen Kapitalforderung und nicht als eigenständige Forderung geltend gemacht wird, ist er bei der Ermittlung des Streitwerts nicht mitzuzählen.

138 III 225 (5A_895/2011) from 6. März 2012
Regeste: Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung. Die für eingeschriebene Sendungen geltende Zustellungsfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) ist auf die Anzeige der Konkursverhandlung (Art. 168 SchKG) nicht anwendbar (E. 3).

142 III 599 (5A_547/2015) from 4. Juli 2016
Regeste: Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2).

143 III 15 (4A_293/2016) from 13. Dezember 2016
Regeste: Art. 273 Abs. 1 OR; Frist (des materiellen Rechts) zur Anfechtung der Kündigung; absolute Empfangstheorie; Abwesenheit oder Ferien des Mieters. Der Vermieter trägt das Risiko der Übermittlung der Mietkündigung bis zum Zeitpunkt, in dem der eingeschriebene Brief in den Machtbereich des Mieters gelangt, während dieser das Risiko der Kenntnisnahme des Einschreibens innerhalb seines Machtbereichs trägt. Im Fall einer Abwesenheit oder von Ferien kann der Mieter also nicht einfach die Abholeinladung ignorieren, die in seinem Briefkasten (oder Postfach) hinterlegt wurde, sondern er muss sich bei der Post über den Namen des Absenders des Einschreibens informieren. Der Beginn der Anfechtungsfrist wird dadurch nicht geändert (E. 4).

146 III 297 (4A_85/2020) from 20. Mai 2020
Regeste: Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).

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