Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 139 Elektronische Zustellung 52

1 Mit dem Ein­ver­ständ­nis der be­t­ro­f­fen­en Per­son können Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheide elektron­isch zuges­tellt wer­den. Sie sind mit ein­er elektron­is­chen Sig­na­tur gemäss Bundes­ge­setz vom 18. März 201653 über die elektron­is­che Sig­na­tur zu verse­hen.

2 Der Bundes­rat re­gelt:

a.
die zu ver­wendende Sig­na­tur;
b.
das Format der Vor­ladun­gen, Ver­fü­gun­gen und Entscheide sow­ie ihr­er Beil­agen;
c.
die Art und Weise der Über­mittlung;
d.
den Zeit­punkt, zu dem die Vor­ladung, die Ver­fü­gung oder der Entscheid als zuges­tellt gilt.

52 Fas­sung gemäss An­hang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektron­is­che Sig­na­tur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

53 SR 943.03

BGE

139 IV 228 (6B_14/2013) from 3. Juni 2013
Regeste: Art. 87 Abs. 1 StPO; Zustellungsdomizil für Mitteilungen. Art. 87 Abs. 1 StPO hindert die Parteien nicht, den Behörden eine andere Zustelladresse mitzuteilen als die ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts oder ihres Sitzes (E. 1.1). Tun sie dies, muss die Zustellung grundsätzlich an die angegebene Adresse erfolgen, ansonsten sie mangelhaft ist (E. 1.2).

146 III 194 (4A_180/2020) from 6. Juli 2020
Regeste: Art. 228 ff. ZPO; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).

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