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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung

1 Richtet sich die Klage ge­gen mehr­ere Streit­gen­ossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zustän­digkeit nicht nur auf ein­er Gerichtsstandsver­ein­bar­ung ber­uht.

2 Stehen mehr­ere An­s­prüche ge­gen eine beklagte Partei in einem sach­lichen Zusam­men­hang, so ist jedes Gericht zuständig, das für ein­en der An­s­prüche zustän­dig ist.