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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 151 Bekannte Tatsachen

Of­fen­kun­dige und gericht­s­no­tor­ische Tat­sachen sow­ie allge­mein an­erkan­nte Er­fah­rungssätze bedür­fen keines Be­weises.