Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 161 Aufklärung

1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkung­sp­f­licht, das Ver­wei­ger­ung­s­recht und die Säum­nisfol­gen auf.

2 Un­ter­lässt es die Aufklärung über das Ver­wei­ger­ung­s­recht, so darf es die er­hobe­nen Be­weise nicht ber­ück­sichti­gen, es sei denn, die be­t­ro­f­fene Per­son stimme zu oder die Ver­wei­ger­ung wäre un­berechtigt gewesen.

BGE

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

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