Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung

Ver­wei­gert eine Partei oder eine dritte Per­son die Mitwirkung berechtigter­weise, so darf das Gericht da­raus nicht auf die zu be­weis­ende Tat­sache schliessen.

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