Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 163 Verweigerungsrecht

1 Eine Partei kann die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie:

a.
eine ihr im Sinne von Artikel 165 na­hestehende Per­son der Ge­fahr stra­frechtli­cher Ver­fol­gung oder zivilrecht­lich­er Ver­ant­wort­lich­keit aus­set­zen würde;
b.
sich we­gen Ver­let­zung eines Ge­heim­n­isses nach Artikel 321 des Straf­ge­setz­buchs (StGB)59 straf­bar machen würde; aus­gen­om­men sind die Re­vis­or­in­nen und Re­vis­oren; Artikel 166 Ab­satz 1 Buch­stabe b drit­ter Teilsatz gilt sinngemäss.

2 Die Träger­innen und Träger an­der­er ge­set­z­lich geschützter Ge­heim­n­isse können die Mitwirkung ver­wei­gern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Ge­heim­hal­tungs­in­teresse das In­teresse an der Wahrheitsfind­ung über­wiegt.

BGE

142 III 116 (4A_340/2015) from 21. Dezember 2015
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen; Rechtshilfeersuchen nach Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HBewUe 70) (Art. 11 Abs. 1 lit. a und Art. 12 Abs. 1 lit. b HBewUe 70; Art. 166 Abs. 2 ZPO). Anwendbares Recht (E. 2). Ablehnungsgründe: insb. Verletzung des Bankgeheimnisses (E. 3.1) und der grundlegenden Prinzipien des schweizerischen Verfahrensrechts (Anspruch auf rechtliches Gehör; E. 3.2). Verfahren der Vollstreckung nach Art. 335 ff. ZPO (E. 3.3), Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO und Beschwerdelegitimation (E. 3.4).

143 III 624 (5A_590/2016) from 12. Oktober 2017
Regeste: Art. 260a Abs. 1 ZGB; Art. 260b Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 296 ZPO; Aktivlegitimation zur Anfechtung einer Kindesanerkennung; Beweisfragen im Abstammungsprozess. Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen (E. 3 und 4). Beweis, insbesondere durch DNA-Gutachten, dass der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer zwangsweisen Durchsetzung der gerichtlich angeordneten DNA-Begutachtung (E. 5 und 6).

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