Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 171 Form der Einvernahme

1 Die Zeu­gin oder der Zeuge wird vor der Ein­ver­nahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vol­lendung des 14. Al­ter­sjahres wird die Zeu­gin oder der Zeuge zu­dem auf die stra­frecht­lichen Fol­gen des falschen Zeugn­isses (Art. 307 StGB65) hingew­iesen.

2 Das Gericht be­fragt jede Zeu­gin und jeden Zeu­gen ein­zeln und in Ab­wesen­heit der an­dern; vorbe­hal­ten bleibt die Kon­front­a­tion.

3 Das Zeugnis ist frei abzule­gen; das Gericht kann die Benützung schrift­lich­er Un­ter­la­gen zu­lassen.

4 Das Gericht schliesst Zeu­ginnen und Zeu­gen von der übri­gen Ver­hand­lung aus, so­lange sie nicht aus dem Zeu­gen­stand entlassen sind.

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