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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 180 Einreichung

1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht wer­den. Das Gericht oder eine Partei kann die Ein­reichung des Ori­gin­als oder ein­er amt­lich be­glaub­igten Kopie ver­lan­gen, wenn be­grün­dete Zweifel an der Ech­theit be­stehen.

2 Bei um­fan­greichen Urkun­den ist die für die Be­weis­führung er­heb­liche Stelle zu bezeichnen.