Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person

1 Die sachver­ständige Per­son ist zur Wahrheit ver­p­f­lichtet und hat ihr Gutacht­en fristgerecht abzuliefern.

2 Das Gericht weist sie auf die Straf­barkeit eines falschen Gutacht­ens nach Arti­kel 307 StGB68 und der Ver­let­zung des Amts­ge­heim­n­isses nach Artikel 320 StGB sow­ie auf die Fol­gen von Säum­nis und man­gel­hafter Auftrag­ser­fül­lung hin.

3 Die sachver­ständige Per­son hat An­s­pruch auf Entschädi­gung. Der gericht­liche Entscheid über die Entschädi­gung ist mit Beschwerde an­fecht­bar.

BGE

84 I 217 () from 26. November 1958
Regeste: Staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einer Zivilrechtsstreitigkeit, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegt? Kantonales Zivilprozessrecht; Willkür. Kann der Beklagte im Vaterschaftsprozess verpflichtet werden, sich einer anthropologisch-erbbiologischen Expertise zu unterziehen?

107 II 381 () from 1. September 1981
Regeste: Art. 50 Abs. 1 OG. Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.

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