Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person

1 Die sachver­ständige Per­son kann mit Zus­tim­mung des Gerichts ei­gene Ab­klärun­gen vorneh­men. Sie hat sie im Gutacht­en of­fen­zule­gen.

2 Das Gericht kann auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen die Ab­klärungen nach den Re­geln des Be­weis­ver­fahrens noch­mals vorneh­men.

BGE

107 II 381 () from 1. September 1981
Regeste: Art. 50 Abs. 1 OG. Unter einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung kann auch ein Beweisbeschluss verstanden werden, wenn er von präjudizieller Bedeutung für das Sachurteil ist und seine Erwägungen den kantonalen Richter im weiteren Verfahren binden.

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