Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 188 Säumnis und Mängel

1 Er­stat­tet die sachver­ständige Per­son das Gutacht­en nicht frist­gemäss, so kann das Gericht den Auftrag wider­rufen und eine an­dere sachver­ständige Per­son beau­ftra­gen.

2 Das Gericht kann ein un­voll­ständiges, un­klares oder nicht ge­hörig be­grün­detes Gutacht­en auf An­trag ein­er Partei oder von Amtes we­gen er­gän­zen und er­läutern lassen oder eine an­dere sachver­ständige Per­son beiz­iehen.

BGE

141 III 274 (4A_655/2014) from 20. Mai 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

142 III 40 (4A_352/2015) from 4. Januar 2016
Regeste: Intervention in die vorsorgliche Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Zusammenfassung der anwendbaren Rechtsprinzipien beim Verfahren der vorsorglichen Beweisführung "ausserhalb eines Prozesses" (E. 3.1). Eine Nebenintervention ist in einem solchen Verfahren zulässig (E. 3.2). Die intervenierende Partei kann um ihren Beitritt ersuchen und in jedem Verfahrensstadium teilnehmen, so auch bei der Berufung oder Beschwerde (E. 3.3).

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