Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 189 Schiedsgutachten

1 Die Parteien können ver­ein­bar­en, über streitige Tat­sachen ein Schiedsgutacht­en ein­zuholen.

2 Für die Form der Ver­ein­bar­ung gilt Artikel 17 Ab­satz 2.

3 Das Schiedsgutacht­en bind­et das Gericht hinsicht­lich der dar­in fest­ges­tell­ten Tat­sachen, wenn:

a.
die Parteien über das Rechts­ver­hält­nis frei ver­fü­gen können;
b.
ge­gen die beau­ftragte Per­son kein Aus­stands­grund vor­lag; und
c.
das Schiedsgutacht­en ohne Be­vorzu­gung ein­er Partei er­stellt wurde und nicht of­fensicht­lich un­richtig ist.

BGE

141 III 201 (4A_92/2015) from 18. Mai 2015
Regeste: Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4).

141 III 274 (4A_655/2014) from 20. Mai 2015
Regeste: Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden