Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 194 Grundsatz

1 Die Gerichte sind ge­gen­seit­ig zur Recht­shil­fe ver­p­f­lichtet.

2 Sie verkehren direkt mitein­ander70.

70 Die ört­lich zuständige sch­weizerische Jus­tizbe­hörde für Recht­shil­feer­suchen kann über fol­gende In­ter­net­seite er­mit­telt wer­den: www.elorge.ad­min.ch

BGE

96 I 525 () from 18. November 1970
Regeste: Gerichtspolizei im Strafprozess. Art. 4 BV. Grundlagen und Tragweite des Rechts des Angeschuldigten und seines Anwalts, Mängel der Strafuntersuchung vor dem Strafrichter zu rügen (Erw. 2). Wann sind die Grenzen zulässiger Kritik überschritten und darf der Anwalt wegen "unanständigen Benehmens" gegenüber den Behörden der Strafrechtspflege und gegenüber einem Experten mit einer Ordnungsbusse bestraft werden? (Erw. 3).

101 II 375 () from 24. September 1975
Regeste: Einrede der beurteilten Sache. 1. Wiederholte Klage auf Zahlung einer Forderung, die auf einem Auftragsverhältnis beruht; Bundesrecht und kantonales Recht. 2. Der bundesrechtliche Anspruch auf ein Sachurteil ist verletzt, wenn der Richter die Beurteilung der Forderung im zweiten Verfahren ablehnt, obschon darüber im ersten nicht entschieden worden ist.

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