Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden

1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäft­s­räu­men be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung.

2 Bei Streitigkeiten nach dem Gleich­s­tel­lungs­ge­setz vom 24. März 199578 be­steht die Sch­lich­tungs­be­hörde aus ein­er vorsitzenden Per­son und ein­er par­ität­ischen Ver­tre­tung der Arbeit­ge­ber- und Arbeit­nehmer­seite und des öf­fent­lichen und priva­ten Bereichs; die Geschlechter müssen par­ität­isch ver­tre­ten sein.

BGE

139 III 457 (4A_346/2013) from 22. Oktober 2013
Regeste: Art. 6 und 243 ZPO; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht. Begriff der "geschäftlichen Tätigkeit" nach Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO (E. 3). Das Handelsgericht ist für Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO nach dem vereinfachten Verfahren zu beurteilen sind, nicht zuständig; die Regelung der Verfahrensart geht jener über die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts vor (E. 4). Begriff des "Kündigungsschutzes" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO (E. 5).

146 III 47 (4A_191/2019) from 5. November 2019
Regeste: Art. 200 Abs. 1 ZPO; sachliche Zuständigkeit; Nichteintretensentscheid. Für die Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der paritätischen Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO ist im reinen Schlichtungsverfahren grundsätzlich von den tatsächlichen Behauptungen der klagenden Partei auszugehen. Ergibt sich, dass die paritätische Schlichtungsbehörde sachlich offensichtlich nicht zuständig ist, darf sie das Verfahren durch Nichteintretensentscheid beenden (E. 3 und 4).

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