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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 21 Todes- und Verschollenerklärung

Für Ge­suche, die eine Todes- oder eine Ver­schol­len­erklärung be­tref­fen (Art. 34–38 ZGB20), ist das Gericht am let­zten bekan­nten Wohns­itz der ver­schwunden­en Per­son zwin­gend zuständig.