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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 212 Entscheid

1 Ver­mö­gens­recht­liche Streitigkeiten bis zu einem Streit­wert von 2000 Franken kann die Sch­lich­tungs­be­hörde entscheiden, sofern die kla­gende Partei ein­en ents­prechen­den An­trag stellt.

2 Das Ver­fahren ist münd­lich.