Schweizerische Zivilprozessordnung
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Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens. 2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen. 3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt. |