Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren

1 Auf An­trag sämt­lich­er Parteien tritt eine Me­di­ation an die Stelle des Sch­lich­tungs­ver­fahrens.

2 Der An­trag ist im Sch­lich­tungs­ge­such oder an der Sch­lich­tungs­ver­hand­lung zu stel­len.

3 Teilt eine Partei der Sch­lich­tungs­be­hörde das Scheit­ern der Me­di­ation mit, so wird die Klage­bewil­li­gung aus­ges­tellt.

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