Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren

1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Me­di­ation em­pfehlen.

2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit ge­mein­sam eine Me­di­ation bean­tra­gen.

3 Das gericht­liche Ver­fahren bleibt bis zum Wider­ruf des An­trages durch eine Partei oder bis zur Mit­teilung der Beendi­gung der Me­di­ation sis­tiert.