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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 224 Widerklage

1 Die beklagte Partei kann in der Kla­geant­wort Wider­klage er­heben, wenn der gel­tend gemachte An­s­pruch nach der gleichen Ver­fahrensart wie die Hauptk­lage zu beur­teilen ist.

2 Über­steigt der Streit­wert der Wider­klage die sach­liche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Kla­gen dem Gericht mit der höher­en sach­lichen Zuständigkeit zu über­weis­en.

3 Wird Wider­klage er­hoben, so set­zt das Gericht der kla­genden Partei eine Frist zur schrift­lichen An­t­wort. Wider­klage auf Wider­klage ist un­zulässig.