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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 228 Erste Parteivorträge

1 Nach der Er­öffnung der Hauptver­hand­lung stel­len die Parteien ihre An­träge und be­gründen sie.

2 Das Gericht gibt ihnen Gele­gen­heit zu Rep­lik und Du­p­lik.