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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung

1 Bei Säum­nis ein­er Partei ber­ück­sichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Mass­gabe dieses Ge­set­zes eingereicht worden sind. Im Übri­gen kann es seinem Entscheid unter Vorbe­halt von Artikel 153 die Ak­ten sow­ie die Vor­brin­g­en der an­wesenden Partei zu Grunde le­gen.

2 Bei Säum­nis beider Parteien wird das Ver­fahren als ge­gen­stand­slos abges­chrieben. Die Gericht­skos­ten wer­den den Parteien je zur Hälfte aufer­legt.