Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 258 Grundsatz

1 Wer an einem Grundstück ding­lich berechtigt ist, kann beim Gericht bean­tra­gen, dass jede Besitzesstörung zu un­ter­lassen ist und eine Wider­hand­lung auf An­trag mit ein­er Busse bis zu 2000 Franken be­straft wird. Das Ver­bot kann be­fristet oder unbe­fristet sein.

2 Die ge­such­s­tel­lende Per­son hat ihr ding­liches Recht mit Urkun­den zu be­weis­en und eine be­stehende oder dro­hende Störung glaubhaft zu machen.

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