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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 260 Einsprache

1 Wer das Ver­bot nicht an­erkennen will, hat in­nert 30 Ta­gen seit dessen Bekan­nt­machung und An­brin­g­ung auf dem Grundstück beim Gericht Ein­sprache zu er­heben. Die Ein­sprache be­darf kein­er Be­gründung.

2 Die Ein­sprache macht das Ver­bot ge­genüber der ein­sprechenden Per­son un­wirk­sam. Zur Durch­set­zung des Ver­botes ist beim Gericht Klage ein­zureichen.