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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht recht­shängig, so set­zt das Gericht der ge­such­s­tel­lenden Partei eine Frist zur Ein­reichung der Klage, mit der An­dro­hung, die an­geord­nete Mass­nahme falle bei un­gen­utztem Ab­lauf der Frist ohne Wei­t­eres dah­in.