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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 268 Änderung und Aufhebung

1 Haben sich die Um­stände geändert oder er­weis­en sich vor­sorg­liche Mass­nah­men nachträg­lich als ungerecht­fer­tigt, so können sie geändert oder aufge­hoben wer­den.

2 Mit Recht­skraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Mass­nah­men von Ge­set­zes we­gen dah­in. Das Gericht kann die Weit­ergel­tung an­ordnen, wenn es der Voll­streck­ung di­ent oder das Ge­setz dies vor­sieht.