Drucken
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.

Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 273 Verfahren

1 Das Gericht führt eine münd­liche Ver­hand­lung durch. Es kann nur da­rauf ver­zich­ten, wenn der Sachver­halt auf­grund der Eingaben der Parteien klar oder un­be­strit­ten ist.

2 Die Parteien müssen per­sön­lich er­schein­en, sofern das Gericht sie nicht we­gen Krankheit, Al­ter oder an­der­en wichti­gen Gründen dis­pen­siert.

3 Das Gericht ver­sucht, zwis­chen den Parteien eine Ein­i­gung her­beizuführen.