Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 283 Einheit des Entscheids

1 Das Gericht befin­d­et im Entscheid über die Ehes­cheidung auch über der­en Fol­gen.

2 Die gü­ter­recht­liche Au­s­ein­ander­set­zung kann aus wichti­gen Gründen in ein sepa­rates Ver­fahren ver­wiesen wer­den.

3 Der Aus­gleich von An­s­prüchen aus der beru­f­lichen Vor­sorge kann ges­amthaft in ein sep­ar­ates Ver­fahren ver­wiesen wer­den, wenn Vor­sor­geans­prüche im Aus­land be­t­ro­f­fen sind und über der­en Aus­gleich eine Entscheidung im be­tref­fenden Staat er­wirkt wer­den kann. Das Gericht kann das sep­ar­ate Ver­fahren aus­set­zen, bis die aus­ländis­che Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungs­ver­hält­nis festle­gen.128

128 Einge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vor­sorgeau­sgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).

BGE

124 I 241 () from 27. August 1998
Regeste: Kostenvorschusspflicht der beklagten Partei im Bernischen Zivilprozess (Art. 57 ZPO/BE; Art. 4 BV). Die in Art. 57 Abs. 1 und 2 ZPO/BE normierte Regelung, auch von der beklagten Partei und unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 286 ZPO/BE einen Vorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, verstösst nicht gegen Art. 4 BV (E. 4).

129 I 361 () from 29. September 2003
Regeste: Art. 9 und 29 Abs. 2 BV; definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils. Ist ein Urteil ergangen, ohne dass der im Urteilskanton wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen konnte, so ist es nichtig und kann nicht als Rechtsöffnungstitel dienen (E. 2).

144 III 298 (5A_623/2017) from 14. Mai 2018
Regeste: Art. 283 Abs. 1 ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt. Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8).

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