Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 30 Bewegliche Sachen

1 Für Kla­gen, welche ding­liche Rechte, den Besitz an be­weg­lichen Sachen oder For­der­ungen, die durch Fahrnis­p­fand gesich­ert sind, be­tref­fen, ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gele­gen­en Sache zuständig.

2 Für Angele­gen­heiten der freiwil­li­gen Gerichts­barkeit ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der ge­such­s­tel­lenden Partei oder am Ort der gele­gen­en Sache zwin­gend zuständig.

BGE

137 III 369 (5A_876/2010) from 3. Juni 2011
Regeste: Zuständigkeit (Art. 87 Abs. 2 IPRG); Klage auf Leistung einer Soulte aus einem Erbteilungsvertrag. Die Klage auf Zahlung einer in einem Erbteilungsvertrag vereinbarten Ausgleichsleistung (Soulte) ist erbrechtlicher Natur. Für die Beurteilung der Klage ist deshalb das in erbrechtlichen Angelegenheiten vorgesehene Gericht zuständig (E. 4).

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