Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 303 Vorsorgliche Massnahmen

1 Steht das Kindes­ver­hält­nis fest, so kann der Beklagte ver­p­f­lichtet wer­den, ange­messene Beiträge an den Un­ter­halt des Kindes zu hin­ter­le­gen oder vorläufig zu zah­len.

2 Ist die Un­ter­halt­sk­lage zusam­men mit der Vater­schaft­sk­lage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Ge­such der kla­genden Partei:

a.
die Ent­bindung­skos­ten und an­gemessene Beiträge an den Un­ter­halt von Mut­ter und Kind zu hin­ter­le­gen, wenn die Vater­schaft glaubhaft gemacht ist;
b.
an­gemessene Beiträge an den Un­ter­halt des Kindes zu zah­len, wenn die Vater­schaft zu ver­muten ist und die Ver­mu­tung durch die so­fort ver­füg­bar­en Be­weis­mit­tel nicht umgestossen wird.

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