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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechts­mit­telin­stanz kann eine Ver­hand­lung durch­führen oder auf­grund der Ak­ten entscheiden.

2 Sie kann ein­en zweiten Schriften­wech­sel an­ordnen.

3 Sie kann Be­weise ab­neh­men.