Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel

1 Neue An­träge, neue Tat­sachen­be­haup­tun­gen und neue Be­weis­mit­tel sind aus­ge­schlossen.

2 Be­son­dere Bestim­mun­gen des Ge­set­zes bleiben vorbe­hal­ten.

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