Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 350 Urkunde über eine andere Leistung

1 Ist eine Urkunde über eine an­dere Leis­tung zu voll­streck­en, so stellt die Urkunds­per­son der ver­p­f­lichteten Partei auf An­trag der berechtigten Partei eine be­glaub­igte Kopie der Urkunde zu und set­zt ihr für die Er­fül­lung eine Frist von 20 Ta­gen. Die berechtigte Partei er­hält eine Kopie der Zus­tel­lung.

2 Nach un­benütztem Ab­lauf der Er­fül­lungs­frist kann die berechtigte Partei beim Voll­streck­ungs­gericht ein Voll­streck­ungs­ge­such stel­len.

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