Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 366 Amtsdauer

1 In der Schiedsver­ein­bar­ung oder in ein­er später­en Ver­ein­bar­ung können die Par­teien die Amts­dauer des Schiedsgerichts be­fristen.

2 Die Amts­dauer, in­nert der das Schiedsgericht den Schiedss­pruch zu fäl­len hat, kann ver­längert wer­den:

a.
durch Ver­ein­bar­ung der Parteien;
b.
auf An­trag ein­er Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Ab­satz 2 zuständi­gen staat­lichen Gerichts.

BGE

119 III 108 () from 20. Dezember 1993
Regeste: Art. 185 SchKG. Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung. Die Auffassung ist nicht willkürlich, wonach sich die Zulassung von Noven - echten und unechten - im Berufungsverfahren gegen den Entscheid über die Zulässigkeit des Rechtsvorschlags in der Wechselbetreibung ausschliesslich nach kantonalem Recht beurteilt.

140 III 75 (4A_490/2013) from 28. Januar 2014
Regeste: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Fällung des Entscheids nach Ablauf des Amtes des Einzelschiedsrichters. Prüfung der Fälle, in denen der Schiedsrichtervertrag vor dem Urteilsspruch enden kann (E. 3.2.1). Anwendung auf die Umstände des konkreten Falles (E. 3.2.2 und 3.3). Ein Entscheid, der nach Erlöschen der Amtsbefugnisse des Einzelschiedsrichters ergeht, ist mit Beschwerde wegen Unzuständigkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG anfechtbar (E. 4.1).

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