Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen

Für Schaden­er­satzk­la­gen we­gen ungerecht­fer­tigter vor­sorg­lich­er Mass­nah­men ist das Gericht am Wohns­itz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vor­sorg­liche Mass­nahme an­geord­net wurde, zuständig.

BGE

108 II 509 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Art. 145 ZGB, 68 Abs. 1 lit. a OG. Im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen von Art. 145 ZGB kann der Scheidungsrichter weder aufgrund von Bundesrecht noch aufgrund von kantonalem Recht zur Sicherung der Frauengutsforderung eine Grundbuchsperre über eine Liegenschaft des Ehemannes verfügen (E. 7 und 8a). Hingegen kann er eine solche Massnahme aufgrund von kantonalem Recht treffen, soweit die Sperre dazu bestimmt ist, den Bestand des ehelichen Vermögens festzustellen, sodass er die Verteilung dieses Vermögens vornehmen und ein Urteil fällen kann, das dem bestehenden Zustand entspricht (E. 8b).

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