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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 74 Grundsatz

Wer ein recht­liches In­teresse glaubhaft macht, dass eine recht­shängige Streitigkeit zu­gun­sten der ein­en Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Neben­partei in­ter­ven­ier­en und zu diesem Zweck beim Gericht ein In­ter­ven­tionsge­such stel­len.