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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2023)

Art. 9 Zwingende Zuständigkeit

1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwin­gend, wenn es das Ge­setz aus­drück­lich vor­schreibt.

2 Von einem zwin­genden Gerichtsstand können die Parteien nicht ab­weichen.