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Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit. 2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen. 3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein. |