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Schweizerische Zivilprozessordnung
(Zivilprozessordnung, ZPO)

Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Ge­richt setzt ei­ne Frist zur Leis­tung des Vor­schus­ses und der Si­cher­heit.

2 Vor­sorg­li­che Mass­nah­men kann es schon vor Leis­tung der Si­cher­heit an­ord­nen.

3 Wer­den der Vor­schuss oder die Si­cher­heit auch nicht in­nert ei­ner Nach­frist ge­leis­tet, so tritt das Ge­richt auf die Kla­ge oder auf das Ge­such nicht ein.